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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH liegt eine zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Rechten nicht vor, wenn die belangte Behörde entgegen der Vorschrift des § 73 Abs 1 AVG über einen Antrag (Berufung) nicht ohne unnötigen Aufschub bzw innerhalb von sechs Monaten nach dessen (deren) Einlangen (sondern erst später) einen Bescheid erlässt (Hinweis E 22.3.1983, 82/05/0175). Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 92 Abs 5 Krnt DienstrechtsG, dessen (kürzere) Frist jedenfalls an die Stelle der sonst anwendbaren im § 73 Abs 1 AVG normierten Frist tritt. Eine zur Aufhebung eines Bescheides der Leistungsfeststellungskommission führende Verletzung von Rechten des Beamten liegt daher nicht vor, wenn die Leistungsfeststellungskommission entgegen dieser Vorschrift nicht innerhalb von 3 Monaten (sondern erst später) ihren Bescheid erlässt.Nach stRsp des VwGH liegt eine zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Rechten nicht vor, wenn die belangte Behörde entgegen der Vorschrift des Paragraph 73, Absatz eins, AVG über einen Antrag (Berufung) nicht ohne unnötigen Aufschub bzw innerhalb von sechs Monaten nach dessen (deren) Einlangen (sondern erst später) einen Bescheid erlässt (Hinweis E 22.3.1983, 82/05/0175). Dies gilt auch im Anwendungsbereich des Paragraph 92, Absatz 5, Krnt DienstrechtsG, dessen (kürzere) Frist jedenfalls an die Stelle der sonst anwendbaren im Paragraph 73, Absatz eins, AVG normierten Frist tritt. Eine zur Aufhebung eines Bescheides der Leistungsfeststellungskommission führende Verletzung von Rechten des Beamten liegt daher nicht vor, wenn die Leistungsfeststellungskommission entgegen dieser Vorschrift nicht innerhalb von 3 Monaten (sondern erst später) ihren Bescheid erlässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090028.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017