RS Vwgh 1989/11/23 89/09/0028

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Veröffentlicht am 23.11.1989
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §73 Abs1;
BDG 1979 §87 Abs5 idF 1986/389 impl;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH liegt eine zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Rechten nicht vor, wenn die belangte Behörde entgegen der Vorschrift des § 73 Abs 1 AVG über einen Antrag (Berufung) nicht ohne unnötigen Aufschub bzw innerhalb von sechs Monaten nach dessen (deren) Einlangen (sondern erst später) einen Bescheid erlässt (Hinweis E 22.3.1983, 82/05/0175). Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 92 Abs 5 Krnt DienstrechtsG, dessen (kürzere) Frist jedenfalls an die Stelle der sonst anwendbaren im § 73 Abs 1 AVG normierten Frist tritt. Eine zur Aufhebung eines Bescheides der Leistungsfeststellungskommission führende Verletzung von Rechten des Beamten liegt daher nicht vor, wenn die Leistungsfeststellungskommission entgegen dieser Vorschrift nicht innerhalb von 3 Monaten (sondern erst später) ihren Bescheid erlässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090028.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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