RS Vwgh 1989/11/23 89/09/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1989
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Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
70/06 Schulunterricht

Norm

BDG 1979 §115;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §91;
MRK Art2;
SchUG 1986 §47 Abs1;
SchUG 1986 §47 Abs3;
SchulO 1974 §8 Abs1 litb;
SchulO 1974 §8 Abs2;
StGG Art8;

Rechtssatz

Die körperliche Unversehrtheit ist ein Grundrecht, das jedem Menschen zusteht; deshalb muss dafür Sorge getragen werden, dass die vom Gesetzgeber den Lehrern zur Erziehung überantworteten jugendlichen Schüler nicht unter Übergriffen derselben zu leiden haben. Eine menschenunwürdige, körperverletzende oder ehrverletzende Behandlung von jugendlichen Schülern hat nichts mit erzieherisch notwendiger Härte zu tun. Sie beeinträchtigt im Gegenteil die Autorität des Lehrers und mindert die Achtung der Schüler. Demnach muss jeder Lehrer sein Verhalten entsprechend seiner - den Schülern gegenüber gebotenen - Stellung so einrichten, dass er kein schlechtes Beispiel gibt, sondern ihnen gegenüber stets ein Vorbild ist. Ebenso wie ein Lehrer seinen Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen hat und nicht beleidigen darf, verstößt er gegen seine Dienstpflichten, wenn er es an der erforderlichen Achtung gegenüber der ihm anvertrauten Schülern missen lässt (Hinweis E 23.3.1983, 83/09/0013). Da die Bildung auf die Entfaltung der Persönlichkeit der jugendlichen Schüler und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein muss, kommt ein Lehrer einem ihm anvertrauten Schüler zweifellos erzieherisch nicht richtig entgegen, wenn er sich dazu hinreißen lässt, diesem ein auf dem Boden liegendes Plastiksäckchen mit Kleinmaterialien für den Werkunterricht ins Gesicht zu werfen. Es kann dies für den Betroffenen nicht nur schmerzhaft sein, sondern auch eine individuelle Missachtung und entwürdigende Behandlung darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090098.X01

Im RIS seit

13.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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