RS Vwgh 1989/11/23 89/09/0028

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Veröffentlicht am 23.11.1989
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §85 Abs1 impl;
DienstrechtsG Krnt 1985 §89 Abs1;

Rechtssatz

Wenn auch eine Leistungsfeststellung ein Werturteil darstellt, das der VwGH als solches auf seine Richtigkeit nicht überprüfen kann, so sind jedenfalls Feststellungen und Erörterungen notwendig, ob ein Mitarbeitergespräch im Sinne des § 89 Abs 1 erster Satz Krnt DienstrechtsG stattgefunden hat, weil ein solches Werturteil der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ua in der Richtung zugänglich ist, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden (Verfahrensvorschriften) Vorschriften - zu denen auch die Einhaltung des § 89 Abs 1 erster Satz Krnt DienstrechtsG in der Vorstufe zum Leistungsfeststellungsverfahren ieS gehört - für eine verlässliche Urteilsbildung ) ausreicht (Hinweis E 31.3.1982, 82/09/0002, VwSlg 10697 A/1982) ausreicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090028.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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