Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §69 Abs2 impl;Rechtssatz
Gibt der Wiederaufnahmswerber den Zeitpunkt, wann er von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, mit den Worten "vor wenigen Tagen" an, so kann in dieser Wendung nach dem Sprachgebrauch nicht ein Zeitraum von mehr als zwei Wochen verstanden werden (Hinweis E 6.10.1989, 89/17/0070), weshalb es in diesem Fall die Pflicht der Abgabenbehörden ist, den genannten Zeitpunkt datumsmäßig oder sonst genau festzustellen (Hinweis E 16.11.1984, 84/17/0148).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989170141.X02Im RIS seit
11.07.2001