RS Vwgh 1989/11/24 89/17/0141

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Veröffentlicht am 24.11.1989
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs2 impl;
BAO §303 Abs2 impl;
LAO Wr 1962 §253 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Gibt der Wiederaufnahmswerber den Zeitpunkt, wann er von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, mit den Worten "vor wenigen Tagen" an, so kann in dieser Wendung nach dem Sprachgebrauch nicht ein Zeitraum von mehr als zwei Wochen verstanden werden (Hinweis E 6.10.1989, 89/17/0070), weshalb es in diesem Fall die Pflicht der Abgabenbehörden ist, den genannten Zeitpunkt datumsmäßig oder sonst genau festzustellen (Hinweis E 16.11.1984, 84/17/0148).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989170141.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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