RS Vwgh 1989/11/24 89/17/0141

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Veröffentlicht am 24.11.1989
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 impl;
BAO §303 Abs2 impl;
BAO §85 Abs2 impl;
LAO Wr 1962 §235 Abs2;
LAO Wr 1962 §59 Abs2;

Rechtssatz

Der Wiederaufnahmsantrag hat nicht nur den Wiederaufnahmsgrund, sondern zufolge der Vorschriften des § 235 Abs 2 Wr LAO auch Angaben über die Rechtzeitigkeit seiner Einbringung zu enhalten, wobei ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages nicht als Formgebrechen nach § 59 Abs 2 Wr LAO angesehen und dementsprechend behandelt werden kann (Hinweis E 6.10.1989, 89/17/0070).

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Verbesserungsauftrag Ausschluß Wiederaufnahmeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989170141.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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