TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/9 2008/06/0123

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Veröffentlicht am 09.09.2008
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Index

95/06 Ziviltechniker;

Norm

ZTKG 1994 §29a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. P S in W, vertreten durch Mag. Dr. Martin Deuretsbacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Oppolzergasse 6, gegen den Bescheid des Vorstandes der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 8. April 2008, Zl. 19-1/08, betreffend Beitragsvorschreibung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der (ergänzten) Beschwerde geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer ist Ziviltechniker. Er erhob gegen den Beitragsvorschreibungsbescheid 2008 vom 7. Dezember 2007 Berufung und beantragte die Herabsetzung der Beiträge auf Null bzw. die Anerkennung, dass er im Sinne des GSVG so lange nicht beitragspflichtig sei, als sein Einkommen unterhalb der Mindestbeitragsgrundlage im Sinne des GSVG liege.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben. Zur Begründung legte sie zusammengefasst dar, dass sie die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht aufgreifen könne, die hier maßgeblichen Regelungen aber nicht als sachwidrig erachte (wurde näher ausgeführt). Die Beitragsvorschreibung entspreche dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 (in der Folge kurz: Statut; dies wurde ebenfalls näher begründet).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 19. Juni 2008, B 952/08-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Begründung dieses Beschlusses führte der Verfassungsgerichtshof insbesondere aus:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit von § 29a Abs. 6 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. 157/1994, und der Vorschriften über das 'Opting-out' der Ziviltechniker aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 5 GSVG und die Verordnung BGBl. II 534/2004) sowie die Gesetzwidrigkeit von § 8 Abs. 7 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 behauptet wird, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Diese Bestimmungen sind nur insoweit präjudiziell, als darin die Ermäßigung der Beiträge in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise an einen - vom Beschwerdeführer freilich nicht gestellten - formgültigen Antrag gebunden ist. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Beitragspflicht neben einer anderweitigen Pflichtversicherung (siehe etwa VfSlg. 17.260/2004) lässt die Beschwerde im Hinblick auf die präjudiziellen Bestimmungen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 29a des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 - ZTKG, BGBl. Nr. 157/1994 (diese Bestimmung in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2004), trifft nähere Bestimmungen zur Beitragspflicht der Ziviltechniker und lautet:

"Beiträge

§ 29a. (1) Ziviltechniker unterliegen ab dem Tag der Eidesablegung bis zum Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis der Beitragspflicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Im Statut ist die Höhe der jährlichen Beiträge zum Pensionsfonds festzusetzen. Dabei ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen. Die Beiträge haben angemessene, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnde Finanzierungsbestandteile für Mindestleistungen der Berufsunfähigkeitspension, für Zahlungen auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Z 3 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993 in der jeweils geltenden Fassung, sowie für Anwartschaften und Leistungen zu enthalten, deren Berechnung nach den Übergangsregelungen des § 31 Abs. 2 nicht das persönliche Pensionskonto des Berechtigten zugrundegelegt wird. Von den Beiträgen ist ein Anteil von mindestens 60% dem persönlichen Pensionskonto des Berechtigten gutzuschreiben. Aus den Beiträgen sind die Verwaltungskosten in angemessenem Umfang zu decken. Im Statut sind die Prozentsätze der jeweiligen Beitragsteile festzulegen.

(3) Ziviltechniker sind, sofern die Abs. 4 bis 7 nichts Anderes bestimmen, zur vollen Beitragsleistung verpflichtet. Der volle Beitrag ist im Statut als Fixbetrag festzulegen. Beantragt der Ziviltechniker nicht bis zu einem im Statut festzusetzenden Zeitpunkt die Ermittlung der Beiträge nach der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 4, so ist dem Ziviltechniker die Entrichtung des vollen Beitrages vorzuschreiben.

(4) Die Höhe der Beiträge richtet sich abweichend von Abs. 3 nach der Beitragsgrundlage, wenn der Ziviltechniker dies beantragt. Die Beitragsgrundlage wird auf Basis der Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres aus der Tätigkeit als Ziviltechniker, vor Steuern und vor Abzug der Beiträge an die Wohlfahrtseinrichtungen, ermittelt. Gewinnanteile von Ziviltechnikern aus Ziviltechnikergesellschaften sind für die Bemessung der Höhe der Beiträge zu berücksichtigen. Der Beitragssatz darf 25% der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die Mindestbeitragsgrundlage beträgt für das Jahr 2004 EUR 14.995,--, die Höchstbeitragsgrundlage EUR 57.480,92. Für das Jahr 2005 beträgt die Mindestbeitragsgrundlage EUR 8.553,80 und die Höchstbeitragsgrundlage EUR 66.558,35. Ab dem Jahr 2006 werden diese Beträge jährlich in dem prozentuellen Ausmaß erhöht, in dem sich die Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung, vom zweitvorangegangenen Jahr auf das Vorjahr erhöht hat. Beiträge von Ziviltechnikern, die in einem Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft stehen, sind vom Dienstgeber auf der Basis des laufenden Entgelts zu bemessen und zu entrichten und sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung, von Dienstnehmer und Dienstgeber zu tragen.

(5) Von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zum Pensionsfonds sind Ziviltechniker befreit, deren Befugnis im gesamten Jahr ruht.

(6) Sofern der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen, kann das Statut vorsehen, dass über Antrag eine Ermäßigung der Beitragspflicht zu gewähren ist:

1. bei Bestand einer Pflichtversicherung in einer anderen gesetzlichen Pensionsversicherung,

2.

für Zeiten der Kindererziehung,

3.

für Zeiten ab erstmaliger Eidesablegung.

(7) Das Statut kann auch vorsehen, dass sich Ziviltechniker, die von der Beitragspflicht befreit sind, zu einer Beitragsleistung oder beitragspflichtige Ziviltechniker zu einer höheren Beitragsleistung bis zum Höchstbetrag verpflichten können, um die Anwartschaft auf eine oder eine höhere Leistung zu erwerben. Weiters kann das Statut für Ziviltechniker, deren Befugnis erloschen ist oder aberkannt wurde, die Fortsetzung der Beitragsleistung zur Wahrung der Anwartschaft auf Leistung vorsehen.

(8) Die Leistungen aus dem Sterbekassenfonds sind durch Beiträge nach dem Umlageverfahren zu decken, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen sind. Die Höhe der jährlichen Beiträge darf 5% des gemäß § 29 Abs. 9 für das jeweilige Kalenderjahr festgelegten Sterbegeldes nicht überschreiten."

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf Beitragsvorschreibung gem. §§ 29 ff ZTKG verletzt", macht aber nicht geltend, dass die Beiträge auf Grundlage des Statutes unrichtig vorgeschrieben worden wären, sondern vielmehr, dass das Statut gesetzwidrig sei, weil es keine Ermäßigung für einen Fall wie den vorliegenden vorsehe, dass der Beschwerdeführer nämlich ohnedies nach dem GSVG versichert sei. Er könne und müsse deshalb "aufgrund seines niedrigen Gesamteinkommens" nicht noch einmal einen Beitrag nach dem Statut leisten, er müsse daher keinen Mindestbeitrag leisten.

Der Beschwerdeführer hat aber bereits seine Argumente erfolglos an den Verfassungsgerichtshof herangetragen (das nunmehrige Vorbringen ist weitestgehend wortgleich); der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zur angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof aus den im Ablehnungsbeschluss dargelegten Gründen nicht veranlasst. Der Beschwerdeführer hat insbesondere, worauf auch der Verfassungsgerichtshof verweist, keinen Antrag auf Ermäßigung gestellt. Die für bedenklich erachteten Normen sind daher auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht präjudiziell. Dass aber auf Grundlage des Statutes die Beitragsvorschreibung unzutreffend erfolgt wäre, macht der Beschwerdeführer, wie gesagt, nicht geltend.

Da sich somit schon aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, dass die gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 9. September 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060123.X00

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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