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95/06 Ziviltechniker;Norm
ZTKG 1994 §29a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. P S in W, vertreten durch Mag. Dr. Martin Deuretsbacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Oppolzergasse 6, gegen den Bescheid des Vorstandes der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 8. April 2008, Zl. 19-1/08, betreffend Beitragsvorschreibung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der (ergänzten) Beschwerde geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist Ziviltechniker. Er erhob gegen den Beitragsvorschreibungsbescheid 2008 vom 7. Dezember 2007 Berufung und beantragte die Herabsetzung der Beiträge auf Null bzw. die Anerkennung, dass er im Sinne des GSVG so lange nicht beitragspflichtig sei, als sein Einkommen unterhalb der Mindestbeitragsgrundlage im Sinne des GSVG liege.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben. Zur Begründung legte sie zusammengefasst dar, dass sie die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht aufgreifen könne, die hier maßgeblichen Regelungen aber nicht als sachwidrig erachte (wurde näher ausgeführt). Die Beitragsvorschreibung entspreche dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 (in der Folge kurz: Statut; dies wurde ebenfalls näher begründet).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 19. Juni 2008, B 952/08-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Begründung dieses Beschlusses führte der Verfassungsgerichtshof insbesondere aus:
"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit von § 29a Abs. 6 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. 157/1994, und der Vorschriften über das 'Opting-out' der Ziviltechniker aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 5 GSVG und die Verordnung BGBl. II 534/2004) sowie die Gesetzwidrigkeit von § 8 Abs. 7 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 behauptet wird, ist auf Folgendes hinzuweisen: "Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit von Paragraph 29 a, Absatz 6, Ziviltechnikerkammergesetz 1993, Bundesgesetzblatt 157 aus 1994,, und der Vorschriften über das 'Opting-out' der Ziviltechniker aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 5, GSVG und die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 534 aus 2004,) sowie die Gesetzwidrigkeit von Paragraph 8, Absatz 7, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 behauptet wird, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Diese Bestimmungen sind nur insoweit präjudiziell, als darin die Ermäßigung der Beiträge in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise an einen - vom Beschwerdeführer freilich nicht gestellten - formgültigen Antrag gebunden ist. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Beitragspflicht neben einer anderweitigen Pflichtversicherung (siehe etwa VfSlg. 17.260/2004) lässt die Beschwerde im Hinblick auf die präjudiziellen Bestimmungen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 29a des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 - ZTKG, BGBl. Nr. 157/1994 (diese Bestimmung in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2004), trifft nähere Bestimmungen zur Beitragspflicht der Ziviltechniker und lautet: Paragraph 29 a, des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 - ZTKG, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, (diese Bestimmung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2004,), trifft nähere Bestimmungen zur Beitragspflicht der Ziviltechniker und lautet:
"Beiträge
§ 29a. (1) Ziviltechniker unterliegen ab dem Tag der Eidesablegung bis zum Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis der Beitragspflicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.Paragraph 29 a, (1) Ziviltechniker unterliegen ab dem Tag der Eidesablegung bis zum Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis der Beitragspflicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
1. bei Bestand einer Pflichtversicherung in einer anderen gesetzlichen Pensionsversicherung,
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf Beitragsvorschreibung gem. §§ 29 ff ZTKG verletzt", macht aber nicht geltend, dass die Beiträge auf Grundlage des Statutes unrichtig vorgeschrieben worden wären, sondern vielmehr, dass das Statut gesetzwidrig sei, weil es keine Ermäßigung für einen Fall wie den vorliegenden vorsehe, dass der Beschwerdeführer nämlich ohnedies nach dem GSVG versichert sei. Er könne und müsse deshalb "aufgrund seines niedrigen Gesamteinkommens" nicht noch einmal einen Beitrag nach dem Statut leisten, er müsse daher keinen Mindestbeitrag leisten. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf Beitragsvorschreibung gem. Paragraphen 29, ff ZTKG verletzt", macht aber nicht geltend, dass die Beiträge auf Grundlage des Statutes unrichtig vorgeschrieben worden wären, sondern vielmehr, dass das Statut gesetzwidrig sei, weil es keine Ermäßigung für einen Fall wie den vorliegenden vorsehe, dass der Beschwerdeführer nämlich ohnedies nach dem GSVG versichert sei. Er könne und müsse deshalb "aufgrund seines niedrigen Gesamteinkommens" nicht noch einmal einen Beitrag nach dem Statut leisten, er müsse daher keinen Mindestbeitrag leisten.
Der Beschwerdeführer hat aber bereits seine Argumente erfolglos an den Verfassungsgerichtshof herangetragen (das nunmehrige Vorbringen ist weitestgehend wortgleich); der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zur angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof aus den im Ablehnungsbeschluss dargelegten Gründen nicht veranlasst. Der Beschwerdeführer hat insbesondere, worauf auch der Verfassungsgerichtshof verweist, keinen Antrag auf Ermäßigung gestellt. Die für bedenklich erachteten Normen sind daher auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht präjudiziell. Dass aber auf Grundlage des Statutes die Beitragsvorschreibung unzutreffend erfolgt wäre, macht der Beschwerdeführer, wie gesagt, nicht geltend.
Da sich somit schon aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, dass die gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da sich somit schon aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, dass die gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 9. September 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060123.X00Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008