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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;Rechtssatz
Übt der Beamte weiterhin eine Leitungsfunktion ieS aus, so ist die Frage, ob die Geschäfte, die zum Wirkungsbereich der Sektion gehören, nach Bedeutung, Umfang und sachlichem Zusammenhang durch Geschäftseinteilungen anders aufgeteilt worden sind, unbeachtlich und kann von einer Ungleichwertigkeit der Verwendung im Sinne des Gesetzes keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989120038.X03Im RIS seit
27.08.2007