RS Vwgh 1989/11/28 89/05/0015

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Veröffentlicht am 28.11.1989
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Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

WGG 1979 §29 Abs1;
WGG 1979 §29 Abs3;

Rechtssatz

Ein Auftrag zur Behebung von Mängel nach § 29 Abs 3 WGG BGBl 139/1979 ist nur dann zulässig, wenn eine gemeinnützige Bauvereinigung einer Anordnung zur Abstellung von Mängeln im Sinne des § 29 Abs 1 WGG nicht nachgekommen ist. Eine falsche Protokollwiedergabe stellt einen Mangel im Sinne des § 29 Abs 1 WGG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050015.X01

Im RIS seit

02.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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