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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Das Vorbringen des Asylwerbers, dass er nicht an militärischen Übungen teilnehmen und auch nicht im Einsatz gegen "seine Leute" stehen wolle (er hätte bei Demonstrationen durch Bedienung des Feuerwehr-Wasserwerfers gegen Demonstranten vorgehen sollen), lässt für sich allein eine Furcht vor Verfolgung objektiv nicht begründet erscheinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010141.X02Im RIS seit
31.10.2006Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009