RS Vwgh 1989/11/29 89/01/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1989
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0136 E 11. November 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass ein Asylwerber einen gültigen Reisepass seines Heimatstaates besitzt, stellt kein Hindernis für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, da durchaus die Möglichkeit besteht, dass er diesen Reisepass nur durch Zahlung von "Schmiergeld" erhalten hat. Ein gültiger Reisepass kann nur iZm den sonstigen Umständen vor der Flucht des Asylwerbers betrachtet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010264.X03

Im RIS seit

13.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten