RS Vwgh 1989/11/29 89/01/0264

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Veröffentlicht am 29.11.1989
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;
FlKonv Art1 AbschnF;

Rechtssatz

Die Teilnahme eines Asylwerbers an bewaffneten Kampfhandlungen gegen Regierungstruppen schließt - sofern nicht das Vorliegen eines Ausschliessungsgrundes gemäß Art 1 Abschn F der Genfer Konvention festgestellt wird - das Vorliegen von Verfolgung nicht aus. In Anwendungsfällen des Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit der Asylwerber die erlittene oder ihm drohende Verfolgung in seiner Heimat (etwa durch Teilnahme an Kampfhandlungen) selbst verschuldet hat (Hinweis E 23.4.1986, 84/01/0200; hier: türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Nationalität).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010264.X02

Im RIS seit

13.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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