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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die Teilnahme eines Asylwerbers an bewaffneten Kampfhandlungen gegen Regierungstruppen schließt - sofern nicht das Vorliegen eines Ausschliessungsgrundes gemäß Art 1 Abschn F der Genfer Konvention festgestellt wird - das Vorliegen von Verfolgung nicht aus. In Anwendungsfällen des Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit der Asylwerber die erlittene oder ihm drohende Verfolgung in seiner Heimat (etwa durch Teilnahme an Kampfhandlungen) selbst verschuldet hat (Hinweis E 23.4.1986, 84/01/0200; hier: türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Nationalität).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010264.X02Im RIS seit
13.11.2006