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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/01/0056 E 8. November 1989 RS 2Stammrechtssatz
Von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung kann erst dann gesprochen werden, wenn die Zustände aus objektiver Sicht im Heimatland dergestalt sind, dass ein weiterer Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland aus einem der in der FlKonv genannten Gründe unerträglich geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010320.X02Im RIS seit
05.12.2006