RS Vwgh 1989/11/29 89/01/0274

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1989
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Die Behörde hat eine Verfolgung des Bf allein auf Grund seiner Zugehörigkeit zur armenischen Minderheit in der Türkei mit der Begründung als nicht glaubhaft erachtet, weil diese Minderheit in der Türkei staatlich anerkannt und von gesetzeswegen einen Sonderstatus besitze, der sie berechtige, Schulen zu führen, Kirchen zu erhalten und ihre Religion auszuüben. Mit dieser Auffassung befindet sich die belangte Behörde in Einklang mit der hg Judikatur (Hinweis E 22.2.1989, 89/01/0040, E 28.6.1989, 89/01/0182).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010274.X01

Im RIS seit

13.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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