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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die Behörde hat eine Verfolgung des Bf allein auf Grund seiner Zugehörigkeit zur armenischen Minderheit in der Türkei mit der Begründung als nicht glaubhaft erachtet, weil diese Minderheit in der Türkei staatlich anerkannt und von gesetzeswegen einen Sonderstatus besitze, der sie berechtige, Schulen zu führen, Kirchen zu erhalten und ihre Religion auszuüben. Mit dieser Auffassung befindet sich die belangte Behörde in Einklang mit der hg Judikatur (Hinweis E 22.2.1989, 89/01/0040, E 28.6.1989, 89/01/0182).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010274.X01Im RIS seit
13.11.2006