RS Vwgh 1989/11/29 88/03/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1989
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art131a;
StGG Art8;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

In dem bloßen Ersuchen eines Gendarmeriebeamten an die Rotkreuzhelfer, den Besch, von dem vermutet werden durfte, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe, auf dem Rücktransport vom Krankenhaus nach Hause zum Gendarmerieposten zu bringen, kann keine dem Gendarmeriebeamten zuzurechnende Zwangsmassnahme erblickt werden, mögen die Rotkreuzhelfer diesem Ersuchen auch nachgekommen sein.

Schlagworte

Alkotest VoraussetzungAlkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030154.X01

Im RIS seit

29.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten