TE Vwgh Beschluss 2008/9/10 2006/05/0070

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Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache des B in Wien, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt GesmbH in 1010 Wien, Kohlmarkt 5/I/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. Jänner 2006, Zl. UVS- 04/A/23/6236/2005/7, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 18. Juli 2005 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Bauherr auf einer näher bezeichneten Liegenschaft Arbeiten zur Errichtung eines teilweise unterkellerten Hauses im Ausmaß von ca. 10 m x 10 m, und zwar Verputzarbeiten im Keller, durchführen lassen, ohne dass ein rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid hiefür erwirkt worden sei, oder eine Einreichung gemäß § 70a der Bauordnung für Wien erfolgt sei und nach vollständiger Vorlage der Unterlagen drei Monate (vier Monate in Schutzzonen und bei besonderen Bauvorhaben) verstrichen gewesen seien, ohne dass ein baubehördlicher Untersagungsbescheid erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 135 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, idgF verletzt, über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Wochen und drei Tage) verhängt.1. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 18. Juli 2005 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Bauherr auf einer näher bezeichneten Liegenschaft Arbeiten zur Errichtung eines teilweise unterkellerten Hauses im Ausmaß von ca. 10 m x 10 m, und zwar Verputzarbeiten im Keller, durchführen lassen, ohne dass ein rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid hiefür erwirkt worden sei, oder eine Einreichung gemäß Paragraph 70 a, der Bauordnung für Wien erfolgt sei und nach vollständiger Vorlage der Unterlagen drei Monate (vier Monate in Schutzzonen und bei besonderen Bauvorhaben) verstrichen gewesen seien, ohne dass ein baubehördlicher Untersagungsbescheid erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 135, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, der Bauordnung für Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, idgF verletzt, über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Wochen und drei Tage) verhängt.

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien gemäß § 66 Abs. 4 AVG nur mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen und drei Tagen auf sechs Tage herabgesetzt wurde. 2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG nur mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen und drei Tagen auf sechs Tage herabgesetzt wurde.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, dem Verwaltungsgerichtshof vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde (Beschluss vom 15. März 2006, Zl. B 426/06-3), in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, dem Verwaltungsgerichtshof vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretene Beschwerde (Beschluss vom 15. März 2006, Zl. B 426/06-3), in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

4. Mit Schreiben vom 19. Juni 2008 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft des zuständigen Standesamts und laut zentralem Melderegister am 4. April 2007 verstorben sei. Dies wurde dem Verwaltungsgerichtshof auch anlässlich eines Telefonats mit der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bestätigt.

5. Da der Tod des Beschwerdeführers die Einstellung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen einer Beschwerdeführung in einer Verwaltungsstrafsache zur Folge hat, war die Beschwerde im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 24. September 2003, Zl. 2003/04/0064, mwH). 5. Da der Tod des Beschwerdeführers die Einstellung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen einer Beschwerdeführung in einer Verwaltungsstrafsache zur Folge hat, war die Beschwerde im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , aus der hg. Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 24. September 2003, Zl. 2003/04/0064, mwH).

6. Ein Aufwandersatz iSd § 58 VwGG war nicht zuzusprechen, weil es an einer obsiegenden bzw. unterlegenen Partei nach § 47 VwGG auf Beschwerdeseite mangelt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. Dezember 2001, Zl. 98/03/0325, mwH). 6. Ein Aufwandersatz iSd Paragraph 58, VwGG war nicht zuzusprechen, weil es an einer obsiegenden bzw. unterlegenen Partei nach Paragraph 47, VwGG auf Beschwerdeseite mangelt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 12. Dezember 2001, Zl. 98/03/0325, mwH).

7. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG - ohne Kostenzuspruch - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 7. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG - ohne Kostenzuspruch - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 10. September 2008

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050070.X00

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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