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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
In der Bestrafung des Asylwerbers wegen privater Religionsausübung kann eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Religion nicht erblickt werden, wenn dadurch gegen Vorschriften des Versammlungswesens verstoßen worden ist, weil auch private Religionsausübung den jeweils bestehenden Vorschriften über das Versammlungsrecht unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010320.X04Im RIS seit
05.12.2006