RS Vwgh 1989/11/29 89/01/0320

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Veröffentlicht am 29.11.1989
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

In der Bestrafung des Asylwerbers wegen privater Religionsausübung kann eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Religion nicht erblickt werden, wenn dadurch gegen Vorschriften des Versammlungswesens verstoßen worden ist, weil auch private Religionsausübung den jeweils bestehenden Vorschriften über das Versammlungsrecht unterliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010320.X04

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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