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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Liegen Unmutsäußerungen betreffend das politische System des Heimatstaates des Asylwerbers zeitlich schon weit zurück (hier: 1980, 1982), so lässt sich daraus, insbesondere vor dem Hintergrund der geänderten politischen Verhältnisse (hier: Polen) eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010293.X02Im RIS seit
05.12.2006