RS Vwgh 1989/11/29 89/01/0362

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Veröffentlicht am 29.11.1989
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Weder die Behauptung, Familienangehörige seien Mitglieder einer bewaffneten Widerstandsbewegung, noch auch die allgemeine Lage der Kurden in der Türkei vermag etwas über die allein bedeutsame individuelle Situation des Asylwerbers auszusagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010362.X03

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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