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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1990/14, 235;Rechtssatz
Es liegt im Wesen einer Schätzung, daß dabei eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist. Der AbgBeh steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode im allgemeinen frei. Das gewählte Verfahren muß in sich schlüssig und stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei sind von der AbgBeh alle vom AbgPfl selbst vorgebrachten begründeten Überlegungen und zielführenden Anhaltspunkte zu berücksichtigen (Hinweis E 17.2.1988, 87/13/0116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130177.X01Im RIS seit
30.11.1989Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012