RS Vwgh 1989/11/30 88/13/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990/14, 235;

Rechtssatz

Es liegt im Wesen einer Schätzung, daß dabei eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist. Der AbgBeh steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode im allgemeinen frei. Das gewählte Verfahren muß in sich schlüssig und stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei sind von der AbgBeh alle vom AbgPfl selbst vorgebrachten begründeten Überlegungen und zielführenden Anhaltspunkte zu berücksichtigen (Hinweis E 17.2.1988, 87/13/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130177.X01

Im RIS seit

30.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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