RS Vwgh 1989/11/30 88/13/0177

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Veröffentlicht am 30.11.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990/14, 235;

Rechtssatz

Die mögliche Ungenauigkeit der Schätzung wird umso größer, je weiter der Zeitraum, für welchen geschätzt wird, von jenem Zeitraum entfernt ist, für den noch - wenn auch dürftige - Unterlagen vorhanden sind. Das Fehlen der Buchhaltung für einen bestimmten Zeitraum macht es im konkreten Fall notwendig, das für jene Jahre, in denen "Schwarzaufzeichnungen" vorhanden waren, gewonnene Schätzungsergebnis in die Vergangenheit zu projizieren und einem allenfalls geringeren Umfang der Schwarzlohnzahlungen durch einen Abschlag Rechnung zu tragen. Die Ungenauigkeit dieser Schätzungsmethode liegt nicht in einer fehlerhaften Vorgangsweise der AbgBeh, sondern im Fehlen der Buchhaltung. Je weniger konkrete Anhaltspunkte der AbgBeh zur Verfügung stehen, desto ungenauer kann naturgemäß die Schätzung ausfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130177.X02

Im RIS seit

30.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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