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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1990/14, 235;Rechtssatz
Die mögliche Ungenauigkeit der Schätzung wird umso größer, je weiter der Zeitraum, für welchen geschätzt wird, von jenem Zeitraum entfernt ist, für den noch - wenn auch dürftige - Unterlagen vorhanden sind. Das Fehlen der Buchhaltung für einen bestimmten Zeitraum macht es im konkreten Fall notwendig, das für jene Jahre, in denen "Schwarzaufzeichnungen" vorhanden waren, gewonnene Schätzungsergebnis in die Vergangenheit zu projizieren und einem allenfalls geringeren Umfang der Schwarzlohnzahlungen durch einen Abschlag Rechnung zu tragen. Die Ungenauigkeit dieser Schätzungsmethode liegt nicht in einer fehlerhaften Vorgangsweise der AbgBeh, sondern im Fehlen der Buchhaltung. Je weniger konkrete Anhaltspunkte der AbgBeh zur Verfügung stehen, desto ungenauer kann naturgemäß die Schätzung ausfallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130177.X02Im RIS seit
30.11.1989Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012