RS Vwgh 1989/12/5 89/07/0072

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Veröffentlicht am 05.12.1989
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §312;
ABGB §339;
ABGB §351;
ABGB §524;
FlVfGG §6;
FlVfLG OÖ 1979 §24;
ZPO §454;
ZPO §457;

Rechtssatz

Eine ersessene, aber im Zusammenlegungsplan nicht ausdrücklich aufrechterhaltene Dienstbarkeit erlischt mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes. Der Umstand, dass der ehemals aus der Dienstbarkeit Berechtigte in der Zeit vor Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes über das Grundstück gefahren ist, ist im Besitzstörungsverfahren wegen Wegbenützung nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes rechtlich deshalb ohne Bedeutung, weil mit dem Generalakt, wonach ein solches Fahrtrecht weder aufrechterhalten noch neu begründet worden ist, für die Beteiligten eine neue Situation geschaffen wurde. Selbst wenn es - vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes - bereits zu Fahrten des Störers über das Grundstück gekommen sein sollte, befand sich der mit dem Grundstück abgefundene Kläger spätestens ab Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes im ruhigen Besitz des von einem Fahrtrecht unbelasteten Grundstückes. Störungen dieses Besitzes musste er schon deshalb rechtzeitig bekämpfen, weil es sonst (neuerlich) zur Ersitzung einer Dienstbarkeit kommen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070072.X02

Im RIS seit

11.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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