RS Vwgh 1989/12/12 89/04/0132

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §360 Abs2;

Rechtssatz

Die Feststellung, dass es sich bei der Zufahrt zu der in Rede stehenden Deponie um eine "Privatstraße" handle, die abgesehen davon auch der Zufahrt zu weiteren in der Bescheidbegründung angeführten Gebäuden und Wohnhäusern dient, ist noch nicht geeignet, etwa auszuschließen, dass es sich hiebei nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle (Hinweis E 24.2.1975, 1901/73), wobei aber dieser Frage schon deshalb Entscheidungsrelevanz zukommt, da das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könnte (Hinweis E VS 10.10.1979, 1843/77, VwSlg 9943 A/1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040132.X02

Im RIS seit

13.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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