RS Vwgh 1989/12/12 89/04/0132

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs3;
GewO 1973 §360 Abs2;
GewO 1973 §79;

Rechtssatz

Ausführungen der Abgrenzung von Maßnahmen nach § 360 Abs 2 GewO gegenüber Maßnahmen nach den Bestimmungen des § 79 GewO und des § 68 Abs 3 AVG sowie des sich daraus ergebenden Aufgabenbereiches der Behörde bei der Beurteilung, ob ua die Tatbestandsvoraussetzungen einer "unzumutbaren Belästigung der Nachbarn" als Grundlage für die danach zu treffende Maßnahme gegeben ist (Hinweis E 19.9.1989, 89/04/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040132.X01

Im RIS seit

13.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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