RS Vwgh 1989/12/12 88/07/0010

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §38;
WRG 1959 §41;
WRG 1959 §42 Abs1;

Rechtssatz

Wenn ein fließendes Gewässer zur Gänze, also einschließlich des allfälligen Hochwassers, verrohrt wird, handelt es sich um einen Schutz- und Regulierungswasserbau und nicht um eine Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses (Hinweis E 26.6.1984, 84/07/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070010.X01

Im RIS seit

12.12.1989

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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