RS Vwgh 1989/12/12 88/04/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §339 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0206 E 23. April 1985 VwSlg 11754 A/1985 RS 3

Stammrechtssatz

Den Erfordernissen der genauen Begriffsumschreibung entspricht die Gewerbebezeichnung "Entsorgung, Zwischenlagerung und Wiederverwertung von Altstoffen (Alttextilien, Altpapier, Altglas, Altgummi Abfall-Chemikalien)" unabhängig vom Inhalt des Begriffes der Alt-Chemikalien" jedenfalls nicht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die nicht näher umschriebenen Tätigkeiten des "Entsorgens" und des "Wiederverwertens" der fraglichen Stoffe unter die Konzessionspflicht fallen oder den Gegenstand eines einen Befähigungsnachweis erforderlichen Gewerbes bilden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040140.X02

Im RIS seit

12.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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