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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §339 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/04/0206 E 23. April 1985 VwSlg 11754 A/1985 RS 3Stammrechtssatz
Den Erfordernissen der genauen Begriffsumschreibung entspricht die Gewerbebezeichnung "Entsorgung, Zwischenlagerung und Wiederverwertung von Altstoffen (Alttextilien, Altpapier, Altglas, Altgummi Abfall-Chemikalien)" unabhängig vom Inhalt des Begriffes der Alt-Chemikalien" jedenfalls nicht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die nicht näher umschriebenen Tätigkeiten des "Entsorgens" und des "Wiederverwertens" der fraglichen Stoffe unter die Konzessionspflicht fallen oder den Gegenstand eines einen Befähigungsnachweis erforderlichen Gewerbes bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040140.X02Im RIS seit
12.12.1989