Index
E3L E05202010;Norm
31996L0082 Seveso-II-RL;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. der W G in Lilienfeld, 2. der M M in Wien und 3. des Dr. H G in Sao Paulo, alle vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. März 2007, Zl. RU1- BR-724/001-2007, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: F GmbH in Marktl, vertreten durch Hofbauer, Hofbauer & Wagner, Rechtsanwälte Partnerschaft in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 30. November 2006 stellte die mitbeteiligte Partei den Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung von baulichen Änderungen der Betriebsanlage "Strangpresswerk" auf dem Grundstück Nr. 247/23, KG Marktl. Den Beschwerdeführern gehört das südöstlich gelegene Nachbargrundstück Nr. 77/5, KG Marktl.
Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2006 erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen im Wesentlichen dahingehend, dass die Verarbeitungskapazität auf mehrere 10.000 Tonnen Aluminiumlegierungen gesteigert werden solle und eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz durchzuführen sei. Außerdem seien auch die Prüfungen nach der Seveso-II-Richtlinie durchzuführen. Ferner fehlten Einreichunterlagen. Die Unterlagen für die Beurteilung des Lärmschutzprojektes entsprächen nicht der ÖAL-Richtlinie Nr. 10, 3. Ausgabe, 10/1986. Daten und Herstellerangaben hinsichtlich der verwendeten Geräte und Angaben, welche Fabrikate welcher Hersteller konkret Verwendung fänden, lägen nicht vor. Die Beschwerdeführer würden durch die auf Grund der Änderung bzw. Erweiterung der Anlage neu hinzutretenden Lärmemissionen in ihrem Recht auf Schutz vor gesundheitsgefährdenden bzw. das ortsübliche Maß überschreitenden Lärmimmissionen beeinträchtigt. Die im schalltechnischen Projekt errechneten Prognosen der künftigen Lärmimmissionen seien wesentlich zu niedrig. Die Beschwerdeführer hätten eine schalltechnische Ist-Bestandsmessung der T. GmbH (einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Lärmschutz, Akustik und Bauphysik sowie akkreditierten Prüfstelle) Ende 2003 durchgeführt. Damit hätten die Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene nachgewiesen, dass die schalltechnischen Projekte unrichtig seien. Mittlerweile hätten die Beschwerdeführer mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Anlage eigene Schallmessungen über die von der bereits in Betrieb genommenen Anlage ausgehenden Lärmemissionen durchgeführt. Diese hätten ergeben, dass die diversen Berechnungen und Prognosen der mitbeteiligten Partei grob unrichtig seien. Während der Nachtzeit hätte sich bei einem Messpunkt unmittelbar vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführer ein Ergebnis von ca. 48 dB gezeigt, während der Tagzeit ein solches von jedenfalls mehr als 55 dB. Die mitbeteiligte Partei habe im Übrigen bisher Auflagen ignoriert und sei offenbar generell nicht bereit, Nachbarschutzbestimmungen einzuhalten.
Am 21. Dezember 2006 fand eine mündliche Verhandlung nach der Gewerbeordnung 1994 und der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) statt. Seitens der Beschwerdeführer wurde dabei wiederum auf die Messungen hingewiesen, die während der Nachtstunden teilweise durchschnittliche Lärmimmissionen von über 49 dB, in einem Fall z. B. 49,8 dB, während der Tagstunden durchschnittlich von teilweise über 55 dB ergeben hätten. Zusätzlich habe es relativ häufig Spitzenwerte zwischen 70 und 80 dB gegeben. Für die Beschwerdeführer sei aus eigener Wahrnehmung deutlich erkennbar, dass die Lärmimmissionen, abgesehen von Einzelereignissen wie der vorbeifahrenden Bahn, im Wesentlichen von der benachbarten Betriebsanlage herrührten. Einzelne besonders unangenehme Lärmquellen könnten identifiziert werden, wie z.B. ein Gebläse über Dach, welches ein subjektiv besonders unangenehm empfundenes, singendes Geräusch produziere, oder wie die Pressanlage, deren Inbetriebnahme ein ebenfalls ausgesprochen unangenehmes Dröhnen bewirke. Insbesondere sei auch deutlich wahrnehmbar, dass einzelne Schallquellen vorübergehend ein- und ausgeschaltet würden, sodass die subjektiv wahrnehmbare Qualität der Lärmbelastung und auch das objektiv messbare Ausmaß derselben durch diese Änderungen bedingt variiere.
Die medizinische Amtssachverständige führte aus, die vorgelegten Messwerte (tagsüber zwischen 50 und 58 dB, nachts zwischen 35 und 49 dB) lägen im Bereich der Grenzwerte (tagsüber 55 dB und nachts 45 dB) bzw. überschritten diese nur geringfügig. Da keine genauen Angaben über die Qualität der Geräusche vorlägen, könne aus medizinischer Sicht diesbezüglich keine weitere Beurteilung abgegeben werden.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 30. Jänner 2007 wurde der mitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung erteilt. Zunächst wurden im Bescheidspruch folgende Änderungen angeführt: Errichtung eines Stiegenhauses, Erhöhung der Schallschutzwand, Vergrößerung des Stangenmagazins, Nutzungsänderungen im Gebäudeinneren und Errichtung einer Stahlkonstruktion für die Lüftungsgeräte. Ferner wurde vorgeschrieben, dass das Änderungsvorhaben mit den Projektunterlagen nach Maßgabe der nachstehenden Projektbeschreibung übereinstimmen müsse. Die Projektunterlagen bildeten einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. In der Folge findet sich im Bescheid eine umfassende "Projektbeschreibung". Anschließend wurden fünf Auflagen erteilt und sodann Kosten vorgeschrieben. Danach findet sich im Bescheid ein Abschnitt mit der Überschrift "Begründung". Darin ist unter anderem - insbesondere auch zu im Hinblick auf die Einwendungen der Beschwerdeführer relevante vormalige Verfahrensschritte in anderen Verfahren - Folgendes ausgeführt:
"Am 21.12.2006 wurde eine öffentliche Bauverhandlung und im Verlauf derer ein Ortsaugenschein durchgeführt.
Hinsichtlich der Behauptung der TAS Schreiner 2003 (siehe Einwendungen) sowie der oben angeführten Einwendungen in Bezug auf Lärmbelästigung des rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. Wutzel wurde ergänzend zum nachstehenden Gutachten folgende Stellungnahme des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen im Zuge der gewerbebehördlichen Verhandlung vom 19.12.2005 abgegeben:
'Auf Seite 5 der Einwendungen werden 'schalltechnische Grundlagen für die Errichtung bzw. Erweiterung von Betriebsanlagen' entsprechend der ÖAL-Richtlinie Nr. 10 aufgelistet und bemängelt, dass die schalltechnischen Einreichunterlagen diesen Vorgaben nicht entsprechen würden.
Aus fachlicher Sicht wird hiezu angemerkt, dass wie im nachstehenden Gutachten festgehalten, die Unterlagen für eine lärmtechnische Begutachtung ausreichen und daher für diese zugrunde gelegt wurden. Dies begründet sich im Wesentlichen auch dadurch, dass es aus fachlicher Sicht als untergeordnet zu betrachten ist, welche Maßstäbe zB Lagepläne aufweisen. In den Anlagen der schalltechnischen Untersuchung sind auch alle relevanten Schallquellen planlich dargestellt. Hiezu wird auch im nachstehenden Gutachten verwiesen.
Die lüftungstechnischen Einrichtungen und die dazugehörigen Einwendungen (ab Seite 8) betreffend ist festzuhalten, dass die Emissionsansätze, die als Grundlage für Schallausbreitungsberechnungen herangezogen wurden, im Detail im KWI-Projekt bzw. in der lärmtechnischen Begutachtung aufgelistet wurden. Zur Verifizierung der Emissionsansätze bzw. der daraus prognostizierten Immissionen wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen die Vorschreibung einer entsprechenden Auflage mit dem Umfang von schalltechnischen Nachmessungen empfohlen.
Zu der am 19.12.2005 vorgelegten 'Stellungnahme zum schalltechnischen Projekt', datiert mit 16.12.2005, ausgearbeitet von der TAS SV-GmbH, ergänzt durch einen schalltechnischen Messbericht mit der Zahl 05-0224T vom 26.07.2005 der Firma T GmbH ist auszuführen, dass die unter Punkt 1 der vorgenannten Stellungnahme dargelegte Betrachtung insofern zu korrigieren ist, dass hinsichtlich der 'wegfallenden' Schallemissionen durch zukünftig geschlossene Brandrauchentlüftungen ein Gesamtschallleistungspegel von 89 dB zu erwarten ist, die Zurechnung der ebenso wegfallenden Intensivkühlung P2 mit einem Schallleistungspegel von 90 dB verabsäumt wurde. Unter Einbeziehung der Intensivkühlung ergibt sich ein Summenpegel von 93 dB. Die Differenz zu den nunmehr neu hinzukommenden Einzelschallquellen unter Einbeziehung des nunmehr vorgesehenen Luftbrunnens ergibt eine Gesamtschallleistung von 97 dB, die in der Stellungnahme der TAS SV-GmbH festgehaltene Differenz liegt somit nicht bei rund 8 dB, sondern bei etwa 4 dB.
Des weiteren wird aus fachlicher Sicht angemerkt, dass eine emissionsseitige Erhöhung nicht unbedingt eine Zunahme hinsichtlich Immissionen zur Folge hat, da in den Ausbreitungsberechnungen vorgelagerte Hindernisse, Absorpations- und Reflexionsflächen etc. Berücksichtigung finden.
Zu den Ergebnissen im schalltechnischen Messbericht der T GmbH vom 26.07.2005 wird festgehalten, dass dieser Messwerte, die am Dienstag, den 19.07.2005, ab ca. 22:00 Uhr bis zum Folgetag (Mittwoch, 20.07.2005) um ca. 06:00 Uhr, im Bereich des Wohngebäudes der Familie G in einer Messhöhe von ca. fünf Meter über Boden erhoben wurden, umfasst. An diesem Messpunkt, der von der Lage her jenem der Voruntersuchungen entspricht, wurden einerseits der sogenannte Basispegel LA,95, der LA,eq (energieäquivalenter Dauerschallpegel) sowie die statistischen Schallpegelspitzen LA,1 messtechnisch erfasst und in halbstündlichen Intervallen ausgewertet.
Entsprechend der Untersuchung wurden die Messungen bei Betrieb des gegenständlichen Strangpresswerkes vorgenommen. Die Messwerte wurden einerseits durch die Betriebsgeräusche sowie durch die Umgebungsgeräuschsituation bestimmt. Wie aus den Pegelschrieben erkennbar ist, traten ab etwa Mitternacht kurzzeitige Windböen mit entsprechenden Naturgeräuschen auf. In den Morgenstunden ab ca. 04:00 Uhr ist das steigende Verkehrsaufkommen auf den öffentlichen Straßen in den Messwerten erkennbar. Weiters wird in den Pegelschrieben auch festgehalten, dass zB um ca. 23:11 Uhr ein Notausgang offen gehalten wurde. Über welche zeitliche Andauer dies erfolgte, ist aus den Pegelschrieben nicht ersichtlich. Grundsätzlich ergibt ein Vergleich zwischen den nunmehr vorliegenden Messdaten und jenen, die seinerzeit mit dem TAS-Bericht vom 06.10.2003 vorgelegt wurden, eine sehr gute Übereinstimmung. Diesbezüglich wird auch auf die entsprechende Stellungnahme in der Verhandlungsschrift vom 24.11.2003 verwiesen.
(Auszug aus der lärmtechnischen Stellungnahme in der Verhandlungsschrift vom 24.11.2003, 12-B-9842, 10-A-9840:
'Mit Verweis auf die im Zuge der heutigen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Stellungnahme der ZT-Prüfgemeinschaft, Messberichte der Firma T GmbH) wird mit Verweis auf die lärmtechnische Begutachtung vom 28.08.2003 festgehalten, dass aus fachlicher Sicht maßgebliche Abweichungen nicht vorliegen. Hinsichtlich der im vorgenannten Gutachten vorgenommenen Grenzwertbildung wird noch einmal darauf hingewiesen, dass diese nach den Kriterien der anerkannten ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 des Österreichischen Arbeitringes für Lärmbekämpfung als Grundlage für die Behörde bzw. für den lärmhygienischen ASV aufbereitet wurde. Ein Vergleich zu den vorliegenden Messergebnissen der T GmbH zeigt, dass im Bereich der Wohnnachbarschaft im Bereich des Wohnhauses Familie G Grenzwertüberschreitungen durch die gegenständliche Betriebsanlage, vor allem während der Nachstunden, nicht auftreten.
Hinsichtlich den Messergebnissen der T GmbH an der Grundstücksgrenze (Messpunkt 2, Grundgrenze Liegenschaft G) ist festzuhalten, dass entsprechend dem Messbericht energieäquivalente Dauerschallpegel LA,eq in den Nachtstunden von 44 bis 58 dB messtechnisch ermittelt wurden. Diese Messungen umfassen einerseits die betriebsbedingten Immissionen sowie jenen Anteil der durch sonstige Umgebungsgeräusche verursacht wird.
Zur Stellungnahme von Dr. Wutzel hinsichtlich des Ansatzes über den äquivalenten Dauerschallpegel wird bemerkt, dass auch hier eine entsprechende Korrektur durch die Umgebungslärmsituation erfolgen muss. Auf die Ausführungen diesbezüglich in der Stellungnahme der ZT-Prüfgemeinschaft wird hingewiesen.')
Auch die nun vorliegenden Messdaten lassen einen Rückschluss auf die ausschließlich betriebsbedingten Immissionen nicht zu. Auf die nachstehenden Begutachtungsergebnisse wird somit verwiesen.'
...
Ergänzende Stellungnahme des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen zu den von RA Dr. Wutzel am 20.12.2006 vorgelegten Schallmessungen
Dem ASV wurden gestern (20.12.2006 - 13:38) von der Behörde mit Email die 'Einwendungen' von Herrn Dr. Wutzel datiert mit 20.12.2006 einschließlich Messprotokolle im Umfang von etwa 200 Seiten übermittelt.
Auf Seite 4 der Einwendungen werden 'schalltechnische Grundlagen für die Errichtung bzw. Erweiterung von Betriebsanlagen' entsprechend der ÖAL-Richtlinie Nr. 10 aufgelistet und bemängelt, dass die schalltechnischen Einreichunterlagen diesen Vorgaben nicht entsprechen würden. Dazu wird festgestellt, dass vorgenannte Richtlinie nach Rücksprache mit dem Präsidenten des österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung (ÖAL) wegen 'Veralterung' und da sie 'nicht mehr den aktuellen Anforderungen entspräche' mit Juni 2004 zurückgezogen wurde. Zu den vorgelegten Messdaten wird festgehalten, dass diese Tagesauswertungen mit Angaben der Basispegel LA,95, der äquivalenten Dauerschallpegel LA,eq und der statistischen Spitzenpegel LA,01 in 1-stündigen Auswerteintervallen umfassen.
Des Weiteren wurden teilweise tabellarische Auswertungen über einen 8-stündigen Nachtzeitraum, den 'schlechtesten' 8-stündigen Tagzeitraum sowie über einen 16 Std. Tag vorgenommen. Ansonsten wurden Einzelblätter mit der Bezeichnung 'Schallmessprotokolle nach ÖNORM S 5004' über jeweils 1 Stunde Messzeitraum vorgenommen. Als Messgerät wird darin 'NOR 118' angegeben, wie weit dieses Gerät geeicht ist bzw. entsprechend kalibriert wurde, geht daraus nicht hervor. Hinsichtlich des Messortes wird angegeben, dass die Messungen 'unmittelbar vor dem Wohnhaus des Antragstellers' durchgeführt wurden. Nähere Angaben entsprechend der ÖNORM S 5004 finden sich darüber nicht. Ein Messbericht entsprechend den Anforderungen der ÖNORM S 5004 liegt auch deshalb nicht vor, da wesentliche Datenangaben (auffällige Schallquellen, Beschreibung der Geräuschcharakteristika, der subjektiven Höreindrücke, Messbedingungen, meteorologische Bedingungen etc. bis hin zur Angabe des für die Messungen Verantwortlichen) nicht vorliegen. Auf Grund der fehlenden Angaben ist ein unmittelbarer Rückschluss auf die tatsächlich einwirkenden Betriebsgeräusche bzw. der Einfluss der Umgebungsgeräusche nicht möglich. Des Weiteren wurden entsprechend den heutigen Erklärungen die vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen noch nicht zu Gänze realisiert.
Zur Feststellung, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken und folglich die Lärmbelästigungen der Nachbarschaft G zumutbar sind, wurde nachstehendes Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen eingeholt.
Stellungnahme der medizinischen Amtssachverständigen:
'Die vorgelegten Messwerte (tagsüber zwischen 50 und 58 dB, nachtsüber zwischen 35 und 49 dB) liegen im Bereich der Grenzwerte (am Tag 55 dB und nachts 45 dB) bzw. überschreiten die Werte diese nur geringfügig. Da keine genauen Angaben über die Qualität der Geräusche vorliegen, kann aus medizinischer Sicht keine weitere Beurteilung diesbezüglich abgegeben werden.'
...
Bezüglich der Einwände des rechtsfreundlichen Vertreters der Nachbarschaft, dass die Anlage nach dem UVP-Gesetz zu prüfen sei und auch der Seveso-II-Richtlinie unterliege, wurde festgestellt, dass beides nicht zutrifft.
Nach dem UVP-Gesetz sind Betriebe zu prüfen, welche in der Liste im Anhang 1 des UVP-Gesetzes taxativ aufgezählt sind. Darunter fallen etwa unter Ziffer 66 Nichteisen-Metallgießereien mit einer Gesamtkapazität von 50.000 t/a. Diese Mengenschwelle wird zwar annährend erreicht, jedoch handelt es sich nicht um eine Gießerei, da Aluminium nicht geschmolzen wird, nur so weit erwärmt, dass es für den Pressvorgang (vergleichbar einem Schmiedevorgang) geeignet ist.
Der Seveso-II-Richtlinie unterliegen Betriebe aufgrund der Mengen vorrätig gehaltener gefährlicher Stoffe. Deren Mengenschwellen sind in Anlage 5 zum Abschnitt 8a der Gewerbeordnung 1994 (umgesetzte Seveso-II-Richtlinie) geregelt. Im gegenständlichen Betrieb werden als größte Menge von nicht ungefährlichen Arbeitsstoffen ca. acht Tonnen Natronlauge gelagert, auf welche keiner der im Teil 2 der Anlage 5 zitierten Gefahrenhinweise zutrifft. Außerdem liegt die Mengenschwelle für giftige bzw. umweltgefährliche Stoffe bei 50 bzw. 100 Tonnen (Spalte 2) bzw. 200 Tonnen (Spalte 3), also wesentlich höher als die im gegenständlichen Betrieb gelagerten Mengen.
GUTACHTEN des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen Entsprechend dem Ersuchen vom 04.12.2006
- 'um gutächtliche Stellungnahme, welche, durch das geplante Projekt verursachte und bezogen auf die nächstgelegene Nachbarschaft, Einwirkungen auf die dort wohnenden Menschen zu erwarten sind. Auszugehen ist dabei auf die geplanten Änderungen aus lärmtechnischer Sicht in Bezug auf die Genehmigung vom 22.12.2003, 12-B-9842 (10-A-9840), Gegenüberstellung genehmigte Anlagen - Änderung durch vorliegendes Projekt-'
kann nunmehr mit Verweis auf die Begutachtungsergebnisse in der Verhandlung vom 28.08.2003 ein Vergleich zwischen der genehmigten Bestandssituation und den zukünftig zu erwartenden Immissionen angestellt werden.
Vergleich: Bestandssituation - zukünftig zu erwartende
Beurteilungspegel Lr
für die Tag- und Nachtzeit
Beurteilungspegel Lr
IP Fam. E
St. Pöltner Str.31
(BW)
IP Fam.W
(BW)
IP Fam. G
Wallfahrerweg 2
(Geb)
Tag
Lr
(dB)
Nacht
Lr
(dB)
Tag
Lr
(dB)
Nacht
Lr
(dB)
Tag
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(dB)
Nacht
Lr
(dB)
bestehender Gesamtbetrieb
gem. Verh. 28.8.2003 (Bescheid vom 22.12.2003)bestehender Gesamtbetrieb , gem. Verh. 28.8.2003 (Bescheid vom 22.12.2003)
46
46
42
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38
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zukünftiger Gesamtbetrieb
49
42
47
39
38
36
Werte gerundet
Beurteilungspegel Lr
Nordwestlicher Bereich des G.st. 77/5 der Fam. G, entlang der Grundgrenze
IP G-GG1
(Glf)
IP G-GG2
(Glf)
IP G-GG3
(Glf)
IP G-GG4
(Glf)
Tag
Lr
(dB)
Nacht
Lr
(dB)
Tag
Nacht
Tag
Nacht
Tag
Nacht
bestehender Gesamtbetrieb 1)
47
45