RS Vwgh 1989/12/12 89/08/0136

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

36 Wirtschaftstreuhänder
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §357 Abs1;
ASVG §412;
AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3;
WTBO §31 Abs2 idF 1965/026;
WTBO §33 Abs2 litd idF 1965/026;

Rechtssatz

Da § 33 Abs 2 lit d WTBO als lex specialis gegenüber § 10 Abs 1 AVG anzusehen ist und die einschreitende Wirtschaftstreuhandgesellschaft zur Einbringung des Einspruches beim Sozialversicherungsträger nach der Gesetzeslage an sich berechtigt war, ist sie als Einschreiterin im Sinne des § 13 Abs 3 AVG zu behandeln. Einschreiter ist nämlich, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (Hinweis E VS 10.1.1985, 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985). Diesem wäre der Mängelbehebungsauftrag zuzustellen gewesen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Vertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080136.X03

Im RIS seit

01.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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