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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §339 Abs2;Rechtssatz
Dem Erfordernis der genauen Bezeichnung des Gewerbes nach § 339 Abs 2 GewO wird jeder in einer Gewerbeanmeldung verwendete Begriff gerecht, dessen Inhalt sich eindeutig, gegebenenfalls auch unter Heranziehung von Fachliteratur oder des Gutachtens eines Sachverständigen, bestimmen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand lässt, sofern die Bezeichnung wenigstens in ihrer Bedeutung dem in Betracht kommenden Abnehmerkreis geläufig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040140.X07Im RIS seit
12.12.1989