RS Vwgh 1989/12/12 88/08/0285

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs6 lita;
AlVG 1977 §7;
ASVG §50;

Rechtssatz

Die bloße Anmeldung eines Sachbezuges und seiner Höhe bei der GKK durch den Leistungswerber bewirkt keine Bindung der belangten Behörde (Arbeitsamt) hinsichtlich der Höhe dieses Sachbezuges. Vielmehr hätte die belangte Behörde gem § 50 ASVG die Bewertung von Sachbezügen - allenfalls unter Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme des Leistungswerbers - selbst vornehmen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080285.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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