RS Vwgh 1989/12/12 89/04/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356;
GewO 1973 §359 Abs4;
ZustG §16 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0078 E 4. November 1983 VwSlg 11211 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Einem zufolge Zustellungsmangels nicht von der gemäß § 356 Abs 1 GewO 1973 anberaumten Augenscheinsverhandlung im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren verständigten Nachbarn, der noch vor Erlassung des Genehmigungsbescheides Einwendungen erhoben hat, kann nicht der Mangel der Parteistellung und daraus folgend das Fehlen einer Berufungslegitimation im Sinne des § 359 Abs 4 GewO 1973 entgegengehalten werden. Es ist vielmehr mit ihm ein Verfahren nach § 356 Abs 1 GewO 1973 im Rahmen des anhängigen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens durchzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040100.X03

Im RIS seit

13.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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