RS Vwgh 1989/12/13 88/13/0209

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1151 Abs1;
ABGB §1154;
ABGB §1170;
EStG 1972 §22 Abs1;
EStG 1972 §23;
EStG 1972 §25;
EStG 1972 §47 Abs3;

Rechtssatz

Bezeichnet sich der Abgabepflichtige als freier Mitarbeiter einer Kommanditgesellschaft, der bei dieser verschiedene Buchhaltungsarbeiten und sonstige Büroarbeiten verrichtet, wofür er von der Kommanditgesellschaft kein fixes Gehalt bezieht, sondern dieser unter Hinweis auf die von ihm

geleisteten Arbeitsstunden auf der Basis eines für die einzelne Arbeitsstunde vereinbarten Entgeltes monatlich Rechnungen mit gesondert ausgewiesener USt legt, ist ferner die Arbeitszeit des Abgabepflichtigen "pro Woche variabel", steht ihm überdies der tägliche Arbeitsbeginn frei und richtet sich seine Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall, so läßt sich nicht erkennen, daß der Abgabenpflichtige den Weisungen der Organe der Kommanditgesellschaft in größerem Umfang nachkommen muß, als dies ein selbständiger Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrages zu tun verpflichtet ist. Im konkreten Fall ist

nicht feststellbar, daß der Abgabenpflichtige hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort tatsächlich organisatorisch in den Betrieb der Kommanditgesellschaft eingegliedert ist. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Abgabenschuldner die vertragliche Verpflichtung übernommen hätte, zu bestimmten Zeiten -

mehr oder weniger kurzfristig - im Betrieb der Ges anwesend zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130209.X03

Im RIS seit

13.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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