RS Vwgh 1989/12/13 89/03/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art131a;
JagdG NÖ 1974 §135 Abs1 Z16 idF 6500-3;
JagdG NÖ 1974 §135 Abs1 Z24 idF 6500-3;
JagdG NÖ 1974 §136 Abs1 idF 6500-3;
JagdG NÖ 1974 §80 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §83 Abs2;
JagdRallg;
JagdV NÖ 1977 §26 Abs2;
VStG §39 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0114 B 13. Dezember 1989 VwSlg 13084 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Ein auf die Rechtswidrigerklärung einer vorläufigen Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalles wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung (hier: Überschreitung des Abschussplanes für Rehböcke) gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis des Bf ist zu verneinen, wenn ein der vorläufigen Beschlagnahme nachfolgender Bescheid, mit dem die Beschlagnahme der vorläufig beschlagnahmten Gegenstände angeordnet wurde, von der Berufungsbehörde behoben wurde, weil eine Bestrafung des Bf wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ausgeschlossen sei. Die auf Art 131 a B-VG gestützte Beschwerde ist in einem solchen Fall gemäß § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Verwaltungsverfahren Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030126.X01

Im RIS seit

29.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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