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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §285 Abs2;Rechtssatz
Mit der Bestimmung des § 285 Abs 2 BAO, wonach den Parteien "das letzte Wort zukommt", soll den Parteien die Möglichkeit gegeben werden, sich zu jeder Feststellung und zu jedem Argument der Rechtsmittelbehörde, das in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebracht wird, zu äußern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130041.X10Im RIS seit
13.12.1989Zuletzt aktualisiert am
14.03.2014