RS Vwgh 1989/12/13 85/13/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37 impl;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §46 impl;
AVG §66 Abs1 impl;
BAO §147 Abs1;
BAO §166;
BAO §279 Abs2;
BAO §285 Abs3;

Rechtssatz

Die AbgBeh zweiter Instanz können notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch die AbgBeh erster Instanz vornehmen lassen. Schon das zeigt deutlich, daß Organe der AbgBeh erster Instanz im Berufungsverfahren tätig werden können, daß ihnen die AbgBeh zweiter Instanz bestimmte Aufträge erteilen kann, und daß sie über den Gang des erstinstanzlichen Verfahrens und alle darin getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen befragt werden können. Ein Betriebsprüfer, der als Organ der AbgBeh erster Instanz tätig wurde, kann daher auf Wunsch der AbgBeh zweiter Instanz unbedenklich an der mündlichen Berufungsverhandlung teilnehmen, um jederzeit Auskunft über entscheidungswesentliche Umstände zu geben und einschlägige Fragen zu beantworten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungBeweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130041.X11

Im RIS seit

13.12.1989

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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