RS Vwgh 1989/12/13 88/13/0201

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167;
BAO §21;
EStG 1972 §23;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990/11, 190;

Rechtssatz

Im Wirtschaftsleben wird niemand ohne einen entsprechenden Umsatz an einen anderen (hier: an einen selbständigen Handelsvertreter) eine Provision auszahlen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130201.X01

Im RIS seit

13.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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