RS Vwgh 1989/12/13 89/01/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Eine Frucht vor Verfolgung aus den in der FlKonv genannten Gründen muss jedenfalls auch zum Zeitpunkt der Ausreise des Asylwerbers (hier: Juli 1988) aus seinem Heimatstaat nach wohlbegründet sein. Davon kann aber vor dem Hintergrund geänderter politischer Verhältnisse im Heimatland des Bf (Polen), auch wenn man vom Zeitpunkt der Bescheiderlassung (Jänner 1989) ausgeht, keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010166.X01

Im RIS seit

07.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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