RS VwGH Beschluss 1989/12/13 89/03/0114

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Rechtssatz

Ein von der Sicherheitsbehörde nach Art V EGVG iVm § 24 StPO vorgenommener Verwaltungsakt fällt unter den Begriff der allgemeinen Sicherheitspolizei nach Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG. Wird ein solcher Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt, so ist dem Bund der Kostenersatz aufzulegen.

Schlagworte
Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Aufschiebende Wirkung Diverses
Im RIS seit
26.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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