RS Vwgh 1989/12/13 88/13/0209

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1151 Abs1;
ABGB §1154;
ABGB §1170;
EStG 1972 §22 Abs1;
EStG 1972 §23;
EStG 1972 §25;
EStG 1972 §47 Abs3;

Rechtssatz

Bei Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit sind wesentliche Merkmale einerseits das Vorliegen eines Unternehmenswagnisses, andererseits das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit, dh die Verpflichtung einer natürlichen Person - als Dienstnehmer -, bei ihrer Tätigkeit den Weisungen eines anderen - des Dienstgebers - zu folgen. Hinsichtlich des Merkmales der Weisungsgebundenheit ist allerdings zu beachten, daß nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge haben muß; denn auch ein Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich in aller Regel bzgl seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen bzgl seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hiedurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren. Das Vorliegen eines Unternehmenswagnisses wird insb dann anzunehmen sein, wenn der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und der persönlichen Geschicklichkeit abhängig sind und die mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen nicht vom Auftraggeber ersetzt, sondern vom Unternehmer aus eigenem getragen werden müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130209.X02

Im RIS seit

13.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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