RS Vwgh 1989/12/13 88/03/0231

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §58 Abs1 Z2 lite;
KDV 1967 §58 Abs1;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wurde im Schuldspruch des wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergehenden Straferkenntnisses das - an sich überflüssige - Element "erheblich" aufgenommen, so wurde der Lenker in keinem subjektiven öff Recht verletzt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030231.X02

Im RIS seit

09.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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