RS Vwgh 1989/12/13 88/13/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KStG 1966 §2 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs3;
UStG 1972 §21 Abs6;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990/9, 155;

Rechtssatz

Überschreiten die im Rahmen einer Einrichtung einer Gd (hier: Bootshafenanlage und Badeanlage mit Restaurant) erzielten Einnahmen während eines mehrere Jahre umfassenden Beobachtungszeitraumes nur in einem einzigen Jahr die Bagatellgrenze des § 21 Abs 6 UStG 1972 geringfügig und erreichen sie diese Grenze ansonsten aber nie, so ist der genannten Einrichtung der Charakter eines Betriebes

gewerblicher Art nicht zuzuerkennen (Hinweis E 18.11.1985, 85/15/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130212.X02

Im RIS seit

13.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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