RS Vwgh 1989/12/13 89/01/0069

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0116 B 30. Oktober 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Aus § 32 Abs 2 AVG 1950 kann der Gedanke gewonnen werden, dass das Recht zur Einbringung der Säumnisbeschwerde mit dem Ablauf desjenigen Tages endet, an dem die Behörde nicht mehr säumig ist. Das ist mit Ablauf des Tages, an dem der Bescheid mündlich verkündet oder zugestellt wurde.

Schlagworte

Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010069.X01

Im RIS seit

24.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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