RS VwGH Beschluss 1989/12/13 89/03/0114

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Rechtssatz

Ein Aufhören eines rechtswidrigen Zustandes vermag die ex tunc wirkende Erklärung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes gemäß § 42 Abs 4 VwGG nicht zu ersetzen. Die vor Ergehen einer solchen Erklärung erfolgte Rückstellung der beschlagnahmten Gegenstände kann daher keine Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG bewirken.

Im RIS seit
26.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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