RS Vwgh 1989/12/13 89/02/0109

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §4 Abs4;
KFG 1967 §7 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Wenn in einer Niederschrift über eine bereits am Tage nach der Tat erfolgte Vernehmung des Beschuldigten nach § 7 Abs 1 KFG und § 4 Abs 4 KDV, wobei diesem zwecks Stellungnahme zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf Einsicht in die Anzeige gewährt wurde, sich alle wesentlichen, im Spruch des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses enthaltenen Sachverhaltselemente finden (das sind hier: die durch das polizeiliche Kennzeichen erfolgte Konkretisierung des Kfz, der Umstand, dass der Beschuldigte Zulassungsbesitzer dieses Kfz ist, sowie der dem Kfz anhaftende Mangel, das Fehlen des Profils in der Breite von ca 2 cm auf der Lauffläche des rechten Hinterreifens, und Zeit und Ort der Feststellung dieses Umstandes) so stellt dies eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung hindernde Verfolgungshandlung dar (Hinweis E 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020109.X02

Im RIS seit

13.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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