RS Vwgh 1989/12/13 89/01/0199

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Auch wenn Spuren der Folterungen nach drei Jahren nicht mehr feststellbar sind, ist ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens die Richtigkeit der Aussage des Asylwerbers, er sei mittels Elektroschock und Bastonade an den Füßen gefoltert worden, nicht auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010199.X01

Im RIS seit

07.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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