Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Auch wenn Spuren der Folterungen nach drei Jahren nicht mehr feststellbar sind, ist ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens die Richtigkeit der Aussage des Asylwerbers, er sei mittels Elektroschock und Bastonade an den Füßen gefoltert worden, nicht auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010199.X01Im RIS seit
07.11.2006