RS Vwgh 1989/12/13 89/03/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §21 Abs2;

Rechtssatz

Wird ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen, ohne vorher dem Empfänger die Feststellung der Verspätung (zwecks Wahrung des Parteiengehörs) vorzuhalten, bringt dieser dann in der Berufung ausdrücklich vor, erst nach seiner Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt an die Abgabestelle von dem Zustellvorgang (und zwar noch innerhalb der Abholfrist) Kenntnis erlangt zu haben und legt er auch zum Beweis dafür ein Flugticket vor - stellt er also konkrete, einer Überprüfung zugängliche Behauptungen unter Vorlage von Urkunden auf - dann wäre die Behörde im Hinblick auf § 17 Abs 3 letzter Satz ZustellG verpflichtet gewesen, wenn sie das durch Urkundenvorlage gestützte Vorbringen nicht als ausreichenden Beweis für die Richtigkeit der Behauptung annehmen wollte, weitere Erhebungen vorzunehmen (Hinweis E 18.12.1984, 84/05/0175, E 18.3.1987, 86/09/0155).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030214.X01

Im RIS seit

25.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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