RS Vwgh 1989/12/13 89/03/0182

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0001 E 26. April 1988 RS 4

Stammrechtssatz

Die Manuduktionspflicht der Behörde bezieht sich lediglich auf die Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen, nicht aber auch darauf, der Partei Ratschläge über den Inhalt erfolgversprechender Eingaben zu machen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens ManuduktionspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030182.X03

Im RIS seit

30.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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