RS Vwgh 1989/12/13 89/02/0109

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §4 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Aus E 10.7.1986, 86/02/0054, ist nicht abzuleiten, dass in jedem Fall eines Verstoßes gegen § 4 Abs 4 KDV die Fahrzeugart im Spruch genannt sein muss. Die erforderliche Konkretisierung der Tat kann auch durch die Angabe der nicht eingehaltenen Mindestprofiltiefe erfolgen. Wenn sowohl in der rechtzeitigen Verfolgungshandlung als auch im Spruch des angefochtenen Bescheides die abgefahrene Stelle am Reifen mit dem rechten Hinterreifen angeführt ist, so ist das ausreichend umschrieben (Hinweis E 10.11.1989, 89/18/0104).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020109.X03

Im RIS seit

13.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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