RS VwGH Beschluss 1989/12/13 89/02/0191

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Rechtssatz

Eine Beschwerde an den VwGH gegen einen Bescheid der Grundverkehrslandeskommission Salzburg (Behörde im Sinne des Art 133 Z 4 B-VG, Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag) ist nicht zulässig (Hinweis B 19.2.1987, 87/02/0006, B 14.5.1987, 87/02/0070).

Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4
Im RIS seit
16.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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