RS Vwgh 1989/12/14 89/16/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/05 Sonstiges Zollrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
AVG §47 impl;
BAO §167 Abs2;
BAO §168;
IDG §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 295;

Rechtssatz

"Durch Unterlagen nachweisen" heißt, in geschriebener Form den Beweis zu erbringen, und schließt mündliche sowie konkludente (stillschweigende) Erklärungen aus. Wenn der Gesetzgeber bestimmt, daß der Beweis für die inhaltliche Richtigkeit eines Ursprungsnachweises durch "geeignete Unterlagen" zu führen ist, so können als derartige Unterlagen nur schriftliche Beweismittel in Betracht kommen, die - je nach Lage des Einzelfalles - einen Rückschluß auf die Herstellungsvoraussetzungen zulassen.

Schlagworte

Beweismittel Urkundenfreie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160177.X02

Im RIS seit

19.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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