RS Vwgh 1989/12/14 88/16/0067

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Veröffentlicht am 14.12.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
55 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art130 Abs2;
MOG 1985 §20 Abs6;

Beachte

Besprechung in: JBl 1990/10;

Rechtssatz

§ 20 Abs 6 MOG stellt keine Ermessensbestimmung dar. Nach stRsp des VwGH kann behördliches Ermessen nur dort angenommen werden, wo es der Beh in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eingeräumt wird. Zwar weist der Gebrauch des Wortes "kann" im allg auf die Einräumung eines Ermessens hin. Es gibt jedoch auch Fälle, in welchen trotz der Verwendung dieses Wortes die von der Beh zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung ist; das Wort "kann" kann angesichts der gesetzlichen Ordnung des Einzelfalles auch soviel wie "vermag" oder "ist berechtigt" bedeuten. Ob der Ausdruck "kann" auf eine Ermessensübung oder lediglich auf eine Ermächtigung der Beh hinweist, eine bestimmte Entscheidung zu treffen, kann nur auf Grund der konkreten zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160067.X04

Im RIS seit

14.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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